Vereinsstatuten

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Gabriele Possanner Institut für interdisziplinäre Forschung“ (abgekürzt „GPI“).
1. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
2. Der Verein ist berechtigt, Zweigstellen und Zweigvereine im gesamten Bundesgebiet zu errichten.

§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, hat folgenden Zweck:
• Umfassende Förderung von inter- und transdisziplinärer Forschung mit besonderer Berücksichtigung von geisteswissenschaftlichen Schwerpunkten
• Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit von Frauen
• Durchführung von Forschungsaufgaben, sowie der Bildung dienenden wissenschaftlichen Publikationsprojekten und Dokumentationen.
Dazu zählen:
1. Die Unterstützung von wissenschftlichen Projekten, v.a. Projekten die von der Europäischen Union unterstützt werden.
2. Die Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben sowie die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen, wobei auch neue    Informations-und Kommunikationstechnologien genützt werden sollen.
3. Die bevorzugte Betrauung von Frauen mit der Leitung und Durchführung von  Forschungsprojekten sowie wissenschaftlichen Lehr- und    Fortbildungsveranstaltungen.
4. Die Zusammenarbeit mit einschlägigen privaten und staatlichen nationalen und internationalen Institutionen.
5. Die Förderung des „Europäischen Forschungsraumes“
6. Die Förderung der Weiterbildung und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der inter – und transdisziplinären Forschung mit besonderer Berücksichtigung von     geisteswissenschaftlichen Schwerpunkten.
7. Die Einrichtung und der Betrieb von Forschungseinrichtungen.
8. Die Kooperation zwischen der universitären und außeruniversitären Forschung und Ausbildung.
9. Förderung der Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologie

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei wird auf die Förderung wissenschaftlicher     Tätigkeit von Frauen besonderer Wert gelegt.
2. Die ideellen Mittel sind die Durchführung von Forschungsaufgaben und der Bildung dienenden wissenschaftlichen Lehraufgaben, sowie die Herausgabe     wissenschaftlicher Publikationen und Dokumentationen, wobei auch neue Informations- und Kommunikationsmedien genützt werden sollen. Als ideelle Mittel dienen:
1. Die Durchführung von Forschungsprojekten insbesondere mit Ausbildungsaspekten im Bereich der inter – und transdisziplinären Forschung mit besonderer Berücksichtigung von geisteswissenschaftlichen Schwerpunkten.
2. Die besondere Unterstützung von Frauen, bei der Durchführung eigenständiger Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Publikationen- und Lehrprojekten, sowie Beratung und Hilfe beim Erreichen ihrer Karriereziele in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
3. Aufbau und Pflege internationaler Kontakte und Kooperationen.
4. Sammlung, Weiterleitung und Verbreitung einschlägiger Informationen, durch Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Studienreisen und anderen  zweckdienlichen Veranstaltungen sowie durch volle Ausnutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien.
5. Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf dem Gebiet der inter – und transdisziplinären Forschung mit besonderer Berücksichtigung von geisteswissenschaftlichen Schwerpunkten, insbesondere in Kooperation zwischen privaten und öffentlichen Forschungseinrichtungen und der Wirtschaft.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
1. Forschungsprojekte v.a. mit Förderungen durch die Europäische Union, sowie im Rahmen von Förderprogrammen ähnlicher Einrichtungen
2. Private und öffentliche Subventionen
3. Mitgliedsbeiträge
4. Spenden
5. Erträge aus Publikationen und sonstigen Leistungen in der Wissensvermittlung und Öffentlichkeitsarbeit
6. Vermächtnisse und sonstige Einnahmen.
Der Abrechnungszeitraum des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind Funktionärin/ Funktionäre sowie jene, die als Leiterin/Leiter, Antragstellerin/Antragsteller oder Mitarbeiterin/Mitarbeiter an einem Projekt gemäß § 2 mitwirken oder sich an der direkten Vereinsarbeit beteiligen.
3. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in sonstiger Weise fördern.
4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Ordentliche Mitglieder werden 1 Jahr nach Ablauf ihres die ordentliche Mitgliedschaft  rechtfertigenden Projekts zu fördernden Mitgliedern, wenn sie kein     „Nachfolgeprojekt“ akquirieren. Umgekehrt werden fördernde Mitglieder bei Akquisition eines Projekts gem. § 4 Abs. 1 und § 2 auf Vorstandsbeschluss zu ordentlichen Mitgliedern.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
5. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponentin. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 2 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens     verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen, d.h. die Infrastruktur des Gabriele Possanner Institutes zu nützen. Insbesondere können fördernde Mitglieder die Infrastruktur zur Antragstellung und Durchführung von Projekten gem. § 2 nützen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Fördernden Mitgliedern steht das passive Wahlrecht zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung kann von der Obfrau/vom Obmann oder von der Direktorin/ vom Direktor (§ 11 Abs. 11) jederzeit einberufen werden, findet aber     mindestens einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes,  der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten (§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per e-mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst     werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreterinnen/ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/ der Obmann, bei deren/ dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter derselben/desselben.     Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2. Beschlussfassung über den Voranschlag;
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern mit dem Verein;
4. Entlastung des Vorstandes;
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außer- ordentliche Mitglieder;
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus der Obfrau/dem Obmann und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter derselben/desselben der     Schriftführerin/dem Schriftführer und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter derselben/desselben, der Kassierin/dem Kassier und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter derselben/desselben.
2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede Rechnungsprüferin/jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer Kuratorin/ eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, die/der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird von der Direktorin/vom Direktor oder von der Obfrau/vom Obmann (in dessen Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter    derselben/desselben), schriftlich oder mündlich einberufen. Sind diese alle auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder desselben eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei  Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter derselben/desselben. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in der Generalversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.
11. Die Direktorin/der Direktor wird vom Vorstand bestellt. Sie/Er trägt die Verantwortung für die operative Leitung des Gabriele Possanner Institutes. Der Vorstand kann die Direktorin/den Direktor jederzeit mit Zweidrittelmehrheit von ihrer/seiner Funktion entbinden. In diesem Fall übernehmen die Obfrau/der Obmann oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter derselben/desselben die Funktion der Direktorin/des Direktors. Diese Funktion ist in der Regel ehrenamtlich auszuüben.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Der Vorstand überträgt die Leitung des Gabriele Possanner Institutes der Direktorin/dem Direktor. Dazu gehört auch Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses; (Direktorin/Direktor und Kassierin/Kassier)
2. Vorbereitung der Generalversammlung; (Direktorin/Direktor und Obfrau/Obmann)
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;     (Direktorin/Direktor oder Obfrau/Obmann)
4. Verwaltung des Vereinsvermögens; (Direktorin/Direktor und Kassierin/Kassier)
5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; (Vorstand)

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Die Direktorin/der Direktor und die Obfrau/der Obmann vertreten den Verein nach Außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Direktorin/des Direktors, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) der Direktorin/des Direktors und der Kassierin/des Kassiers.
2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach Außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten    Funktionärinnen/Funktionären erteilt werden.
3. Bei Gefahr im Verzug ist die Direktorin/der Direktor berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4. Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
5. Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Die  Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Direktorin/des Direktors die stellvertretende Direktorin/der stellvertretende Direktor, bei deren/dessen Verhinderung die Obfrau/der Obmann, an die Stelle der Obfrau/des Obmannes, der Schriftführerin/des Schriftführers und der Kassierin/des Kassiers die jeweiligen Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Die zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sowie des § 13 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin/einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt oder aber karitativen    Einrichtungen.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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